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BGH, 04.10.1972 - IV ZR 133/70 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments - Beseitigung der Wirkungen des Testaments durch die Anfechtung der Annahme der Erbschaft - Anforderungen an die Anfechtung eines Testamentes
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 12.01.2011 - IV ZR 230/09
Gemeinschaftliches Testament: Ausschlagungsfrist für ein Vermächtnis an den …
Die Verfügung bleibt dann als einseitige aufrechterhalten (Senatsurteil vom 4. Oktober 1972 - IV ZR 133/70, Umdruck S. 7; wiedergegeben bei Johannsen, WM 1973, 530;… Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2270 Rn. 18).Auch der Senat ist bisher ohne weiteres davon ausgegangen, dass Ausschlagung und der Widerruf durch den überlebenden Ehegatten diese Folgen haben, unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte ebenfalls bereits verstorben ist oder nicht (Senatsbeschluss vom 24. September 2008 - IV ZR 26/08, ErbR 2009, 157; Senatsurteil vom 4. Oktober 1972 - IV ZR 133/70, auszugsweise wiedergegeben bei Johannsen, WM 1973, 534).
- OLG Celle, 07.02.2008 - 6 U 106/07
Rechtsfolgen der Ausschlagung des Erbes durch die durch gemeinschaftliches, …
b) Aber selbst wenn man annimmt, dass der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung durch den überlebenden Ehegatten, der das ihm Zugewendete ausgeschlagen hat, nach § 2270 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit der Verfügung des vorverstorbenen Ehegatten zur Folge hat (…so ohne weitere Begr. Kanzleiter, in: Staudinger, BGB, Juni 2006, § 2271 Rn. 41;… Edenhofer, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 2271 Rn.17 a.E. m.w.N.) hängt es allein vom Willen des zuerst verstorbenen Ehegatten ab, welche (Ersatz-) Erbfolge für sein Vermögen nach Erbausschlagung durch den anderen Ehegatten eintreten soll (…Edenhofer, § 2270 Rn. 11; BGH im nicht veröff. Urt. IV ZR 133/70, zit. nach Johannsen, WM 1973, 534 mit Verw. auf die Auslegungsregel des § 2102 BGB), hier also davon, ob E für den von ihm nicht bedachten Fall der Erbausschlagung durch F gewollt hätte, dass seine Kinder von ihm in gleicher Weise bedacht werden sollen, wie er sie nach dem Tod der F vorgesehen hatte, was, wie bereits ausgeführt, im Wege ergänzender Auslegung zu dem Ergebnis der o.g. Ersatzerbfolge führt.